( Zu diesen Konditionen kann natürlich das Wildbret auch für den Eigenbedarf gekauft werden.)
Allgemeines:
4 Rehe sind kostenlos für den Inhaber einer großen Jagdkarte (nicht Raubwildjäger !)
Nachdem nur ein Schmalspiesser und Einserhirsch frei sind unbedingt bei der
Erlegung dieser sofort telefonische Abschussmeldung entweder an H. Schwenter
Oder H. Viertl!
Generell alle Meldungen innerhalb 2 Tagen!!!! Entweder Einwurf bei Baschltbäck
bzw. übers Internet!
Bei vorlagepflichtigen Abschüssen unbedingt die autorisierte Person für die
Vorlage angeben!
Weidmannsheil:
Georg Entstrasser, Franz Viertl
42 es Jagdliches Schießen
vo de Seinehonser Jaga
Samstag, dem 3. Oktober 2020
Schießzeiten von 8:00 bis 11:00 Uhr
Ort Schießstand Weng/ Kirchdorf, Erpfendorf
Ergebnisliste und Preisverteilung: Gasthof Pointen-St. Johann
(Die Kosten für die Schießstandbenützung werden aus der Jagdkasse bezahlt)
Zusammenkunft nach dem Schießen bei Gasthof Pointen – St. Johann
Ergebnisverkündung mit Preisverteilung ab ca. 13:00 Gasthof Pointen
Schießleitung: Erich Schreder, Horst Kraißer,
Standaufsicht: Erich Schreder, Sebastian Baumann,
Die Anordnungen der Standaufsicht bzw. Schießleitung ist Folge zu leisten!
Für die Ergebnis Auswertung sind verantwortlich: Franz Viertl, Sepp Schwenter, Horst Kraißer
Geschossen werden auf 100 Meter 3 Schuss sitzend am Vorderschaft aufgelegt und hinten frei auf eine 3 D Scheibe (Spiegel wird erst am Schießtag bekannt gegeben). und 1 Schuss auf die Ehrenscheibe, Gewinner der Ehrenscheibe 2019 Sigi Jöchler -
Erlaubt sind alle Kaliber die laut TJV Jagdgesetz erlauben auf Schalenwild zu jagen (ab .222)
Das Absehen der Zieleinrichtung ist mit max. 8 Fach zulässig und werden am Stand ausnahmslos kontrolliert.
Sieger ist jener Schütze der die höchste Ring zahl erreichen konnte.
Die Büchse ist mit offenem Verschluss oder bei einem Kipplaufgewehr, gebrochen zu tragen.
Jeder Schütze trägt aus gesundheitlichen Gründen am Schießstand einen Gehörschutz! Gehörschutz liegen bei der Schießleitung auf.
Der Veranstalter haftet nicht für Unfälle und Schäden jeglicher Art.
Für die Sicherheit während der Veranstaltung Jagdliches Schießen an Personen, Tiere
und Gütern ist JEDER Teilnehmer selber verantwortlich.
Ehrenschutz Schießleitung
Jagdpächter e.H. Feller Hans e.H. Horst Kraißer
Ganz wichtig:
Wir appellieren an die Vernunft jedes Teilnehmers:
Die Eigenverantwortung jedes einzelnen beim Umgang mit der
Corona Pandemie.
Die Verordnungen der Bundesregierung sind strickt ein zu halten!
Fischfressende Vögel
Antrag auf Abschuss von Graureihern, Gänsesägern und Kormoranen nach §52 TJG 2004
Geschäftszahl – bei Antworten bitte angeben
KB-FI-1/32-2020
Kitzbühel, 14.09.2020
Mit Schreiben vom 29.06.2020 hat der Obmann des Fischereirevierausschuss Kitzbühel bei der
Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel angeregt, zur Hintanhaltung von Schäden am Fischbestand einen
Abschussauftrag zur Erlegung einer entsprechenden Anzahl von Graureihern, Gänsesägern und
Kormoranen zu erteilen.
Spruch:
I.
Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel trägt den Jagdausübungsberechtigten in den
Genossenschaftsjagdgebieten Jochberg 1, Jochberg 2, Aurach, Fieberbrunn Ost und West, Going,
Grafenweg-Penningberg, Hochfilzen, Itter, Kirchdorf in Tirol, Kitzbühel, Kössen 1, Kössen 2,
Kössen 3, Oberndorf, Reith bei Kitzbühel, Salvenberg, Schwendt, St. Jakob i.H., Sankt Johann in
Tirol, Sankt Ulrich am Pillersee, Westendorf 1, Westendorf 2 und Schwaigerberg sowie in den
Eigenjagdgebieten Bräualm, Griesnergut, Jochbergwald-Ost und Jochbergwald-West, Pechtlgut
und Zellerin-Schüttäler gemäß § 52 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl. 41/2004, zur
Verhütung ernster Schäden an Fischwässern nach erfolgter Anhörung des Bezirksjagdbeirates von Amts
wegen den Abschuss von insgesamt
25 Graureihern, 10 Gänsesägern und 6 Kormoranen
Amtssigniert. SID2020091038847
Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at
- 2 -
nach Maßgabe folgender Nebenbestimmungen auf:
1. Der Abschuss darf nur im Zeitraum 15.09.2020 bis einschließlich 28. Februar 2021 erfolgen.
2. Jeder Abschuss ist unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel über die JAFAT zu melden.
3. Die erlegten Stücke sind dem zuständigen Hegemeister in grünem Zustand vorzulegen.
II.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß § 13 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der
Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie
hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
darzulegen.
In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem
Landesverwaltungsgericht beantragt werden.
Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der
Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine
Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Telefax, E-Mail) zur
Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Sie können das Rechtsmittel auch
mit dem entsprechenden Online-Formular unter www.tirol.gv.at/formulare einbringen (dabei handelt es sich
um die sicherste elektronische Form der Einbringung, Sie erhalten sofort nach Senden eine elektronische
Eingangsbestätigung).
Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B.
Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann trotz Erhebung einer
Beschwerde sofort vollstreckt werden.
Hinweis zur Gebührenpflicht:
Die Beschwerde ist mit € 30,-- zu vergebühren. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszweckes
„Pauschalgebühr Beschwerde gegen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom
[Bescheiddatum], GZ: [Geschäftszahl]“ auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern
und Glücksspiel bei der BAWAG P.S.K. IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW, zu
entrichten.
Erforderliche Angaben bei elektronischer Überweisung der Beschwerde-Pauschalgebühr mit der
„Finanzamtszahlung“:
Empfänger: Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel
IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109
Steuernummer/Abgabenkontonummer: 109999102
Abgabenart: EEE-Beschwerdegebühr
Zeitraum: [Bescheiddatum]
Betrag: € 30,--
- 3 -
Der Zahlungsbeleg oder der Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung ist der
Beschwerde als Nachweis für die Entrichtung der Gebühr anzuschließen.
Hinweis für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer:
Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen
schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages
nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter
einem unwiderruflich erteilt wird.
Zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens werden vom Landesverwaltungsgericht personenbezogene
Daten verarbeitet. Informationen zur Datenverarbeitung und den damit im Zusammenhang stehenden
Rechten finden Sie unter: www.lvwg-tirol.gv.at/datenschutz.
Begründung:
Der Obmann des Fischereirevierausschuss Kitzbühel schilderte im Schreiben vom 29.06.2020 ausführlich
den Sachverhalt, der aus seiner Sicht die Erlegung von 25 Graureihern, 10 Gänsesägern und 6
Kormoranen erfordert.
In rechtlicher Hinsicht sind in der Vergangenheit Höchstgerichts- bzw.
Landesverwaltungsgerichtserkenntnisse ergangen, die sich mit der Zulässigkeit solcher Abschussaufträge
befassten.
Er ergingen ebenso Erlässe der „Oberbehörde“ beim Amt der Tiroler Landesregierung, wobei den
Bezirksverwaltungsbehörden Vorschläge für ein verwaltungsökonomisches Vorgehen unterbreitet wurden.
Zusammengefasst ist Voraussetzung für einen Abschussauftrag ein Vorhandensein einer entsprechenden
Anzahl an fischfressenden Vögeln (belegt durch Fotos, Beobachtungsprotokolle usw.) und die
Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen.
Im Schreiben vom 29.06.2020 berichtete der Obmann des Fischereirevierausschusses Kitzbühel, dass im
Zuge einer Zählung im Juni 2020 eine hohe Anzahl an fischfressenden Vögeln (156 Graureiher, 77
Gänsesäger und 3 Kormorane) gesichtet wurden. Bei einer vorangegangenen Beobachtung im März 2020
wurden in den Fischereirevieren Nr.: 4004 und 4007 bereits 24 Gänsesäger festgestellt.
Vergrämungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben, da sich die Vögel rasch an diese gewöhnten und
wieder an den ursprünglichen Platz zurückkehrten.
Anfang Juli 2020 und September 2020 wurden vom Fischereirevierausschuss zusätzlich Fotos über die
Sichtung eines Schwarmes von ca. 25 Graureihern in St. Johann in Tirol vorgelegt.
Rechtlich ergibt sich folgendes:
Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung des Wildstandes zur Verhütung ernster
Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine
andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 52 Abs. 1
Tiroler Jagdgesetz von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers sowie von
Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder auf Antrag der
Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im § 37a Abs. 1 und 3 angeführten Ziele den
Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden
Wildes gehören,
- 4 -
a) einen zeitlich und allenfalls auch örtlich bzw. ziffernmäßig, erforderlichenfalls auch in Form von
Mindest- oder Höchstabschüssen, zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben, wobei ein solcher
Abschuss auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit, unter Vorlage von Futtermitteln außerhalb von
Fütterungsanlagen zur Ankirrung, auf Wildruheflächen und ohne Bedachtnahme auf den Abschussplan
vorgeschrieben werden kann, sowie
b) die Grünvorlage von aufgrund eines Auftrags nach lit. a erlegten Wildstücken, die Führung des
Nachweises über den Ort der Erlegung dieser Wildstücke oder sonstige geeignete Maßnahmen
vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherung der Vorschreibungen nach lit. a erforderlich ist.
Erwägungen
Mit dem zitierten Schreiben hat der Fischereirevierausschuss der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel
glaubhaft berichtet, dass im Bezirk Kitzbühel an verschiedenen Stellen entsprechender Frassdruck durch
fischfressende Vögel herrscht. Die Oberbehörde hat die Bezirksverwaltungsbehörden in der
Vergangenheit ausdrücklich zu einem verwaltungsökonomischen Vorgehen angeregt.
Ein Rückblick auf das vergangene Jahr zeigt, dass nach dem Abschussauftrag 2019 30 Graureiher, 7
Gänsesäger und 4 Kormorane erlegt wurden.
Im Hinblick auf diese Umstände stellen die oben festgesetzten Abschusszahlen eine taugliche Grundlage
zur Schadensminimierung dar. Eine Aufteilung der Abschüsse auf einzelne Jagden erscheint
unzweckmäßig, geeigneter erscheint ein genereller Auftrag.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Für den Bezirkshauptmann:
Dr. Grander